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Zeitverzug kann teuer werden

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Die EU-Verordnung über Wertpapierzentralverwahrer ist in Kraft – teilweise. Während die Bußgelder für nicht zeitgerechte Abwicklung bereits fließen, wird über das Thema „Buy-in“ weiter diskutiert.

Wertpapiergeschäfte in der Europäischen Union sollen sicherer und effizienter abgewickelt werden: So lautet ein wesentliches Ziel der EU-Verordnung über Wertpapierzentralverwahrer (Central Securities Depositories Regulation, CSDR). Sparkassen und Banken wie die dwpbank, aber auch institutionelle Anleger, die mit Wertpapieren an den Märkten handeln oder ein Konto bei einem Zentralverwahrer führen, sind betroffen. Sie müssen die Anforderungen der CSDR künftig erfüllen und sich auf Bußgeldzahlungen auf der Soll- und Haben-Seite einrichten.

Im Fokus steht dabei die Abwicklungsdisziplin nach Artikel 6 bis 8 der EU-Verordnung, die am 1. Februar 2022 in Kraft getreten ist. Jochen Janich, Settlement-Experte der dwpbank, erklärt: „Die Regulatoren setzen drei Schwerpunkte. Kreditinstitute müssen versuchen, gescheiterte Abwicklungen zu vermeiden, und sie müssen im Falle des Scheiterns Geldbußen verrechnen können. Sie sollten außerdem – so war es jedenfalls geplant – einen Buy-in-Agenten beauftragen, der gegebenenfalls für sie als geschädigte Partei eine Eindeckung vornimmt und so für die Erfüllung des Wertpapiergeschäfts sorgt.“

Der Verursacher zahlt

Punkt eins, die Vermeidung von Settlement-Ausfällen, ist allgemeiner Natur. Hier geht es darum, dass Handelsplätze, Wertpapierfirmen und Zentralverwahrer geeignete Maßnahmen treffen sollen, um eine zügige Abwicklung der Geschäfte zu ermöglichen – etwa, indem sie Prozesse standardisieren und Fehlerquellen beseitigen. Wird eine Transaktion dennoch nicht fristgerecht durchgeführt, werden im zweiten Schritt Geldbußen fällig, so Jochen Janich: „Erfolgt die Abwicklung nicht im vorgesehenen Zeitrahmen, muss der Verursacher für jeden Tag der Verzögerung eine Zahlung an die geschädigte Partei leisten, die sich am Gegenwert der Transaktion orientiert.“

Die dwpbank hat ihre Kunden frühzeitig über die neue Abwicklungsdisziplin informiert und die Verrechnung von Geldbußen pünktlich zum 1. Februar 2022 ermöglicht. Seitdem berichtet die Bank täglich Zahlungen an ihre Kunden. „Pro Transaktion handelt es sich meist um Beträge im bis zu dreistelligen Euro-Bereich“, sagt der Settlement-Experte. Regulatorisch sind zum Thema Geldbußen künftig nur noch geringe Nachbesserungen zu erwarten; das interne Projekt Abwicklungsdisziplin der dwpbank kann somit wie geplant Ende Juli abgeschlossen werden.

Kreditinstitute müssen versuchen, gescheiterte Abwicklungen zu vermeiden, und sie müssen im Falle des Scheiterns Geldbußen verrechnen können.

Denkpause beim Buy-in

Kopfschmerzen bereitet den EU-Aufsehern dagegen der dritte Baustein der Abwicklungsdisziplin, die Eindeckung von gescheiterten Transaktionen. Geplant war, dass ein Buy-in-Agent als neutraler Dritter nach einer Verzögerung von fünf Tagen (in Abhängigkeit des Wertpapiers aus der Ursprungstransaktion auch erst nach 7 oder 15 Tagen) in das Geschäft eingreift und den Verursacher ablöst. Das klingt zunächst nach einer einleuchtenden Maßnahme, um Bußgeldzahlungen zeitlich zu begrenzen. Doch der Teufel steckt im Detail. So ist zum Beispiel die Behandlung von Kapitalmaßnahmen, von Wertpapieren außerhalb der EU oder von Verlagerungen innerhalb eines Instituts noch ungeklärt. Hinzu kommt: Alle Finanzinstitute wären laut Verordnung gezwungen, einen eigenen Buy-in-Agenten zu beauftragen. Die damit verbundenen Kosten könnten vor allem kleinere Institute dazu bringen, auf Handelsgeschäfte ganz zu verzichten. Dass vorerst nur ein einziger europäischer Anbieter bereit war, als Buy-in-Agent zu fungieren, erschwert eine Lösung zusätzlich.

Der Buy-in-Mechanismus wurde daher vorerst auf Eis gelegt. „Wenn sich herausstellt, dass Geldbußen ausreichen, um die Abwicklungsdisziplin nachhaltig zu stärken, könnte aus Sicht vieler Marktteilnehmer auf komplizierte Buy-in-Regelungen ganz verzichtet werden“, so Jochen Janich. Die EU-Aufsichtsbehörde ESMA hat sich hierzu inzwischen eine Denkpause von drei Jahren verordnet. Das heißt, frühestens im Februar 2025 könnte eine künftige Regelung zum Buy-in in Kraft treten – wenn sie dann noch benötigt wird.

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